Satzung

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Vereinssatzung des Förderverein Schwimmbad Lorup

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schwimmbad Lorup“. Er soll in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lorup

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports durch die Unterstützung für den Betrieb des Schwimmbades Lorup. Die Tätigkeit des Vereins umfasst diverse Angebote im Bereich des “Jedermannschwimmens“. Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung für den Neubau, den Betrieb und die Pflege eines Schwimmbades mit entsprechendem Gebäude für Umkleide, sanitäre Anlagen und Badeaufsicht in Lorup.

  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

  4. Der Verein arbeitet mit den kommunalen Gremien zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – der/dem Vorsitzenden
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Kassenwart/in
    – dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
    – dem/der Schriftführer/in
    – dem/der stellvertretenden Schriftführer/in

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand aus §11 Nr. 4. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Der Vorstand ist berechtigt, die Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen / Beanstandungen des Gerichts / der Behörden erforderlich werden sollten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

  3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
    – der/dem Vorsitzenden
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Kassenwart/in

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst vor Beginn der Badesaison statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Entlastung und Wahl des Vorstands
Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Eintrittsgelder für die Nutzung des
Schwimmbades
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang am „Schwarzen Brett“ bei der Kirche sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt oder der Versammlungsleiter dies bestimmt. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

  3. Für die Wahlen gilt folgendes:
    Gewählt ist, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung
    – die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
    – die Protokollführerin/der Protokollführer
    – die Zahl der erschienenen Mitglieder
    – die Tagesordnung
    – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

  6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle anwesende Mitglieder sowie alle Ehrenmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lorup, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.10.2015  beschlossen worden

 

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